Satzung

Satzung des Marburger Rollenspielvereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Marburger Rollenspielverein”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Marburg/Lahn.
  3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, Jugendhilfe, Studierendenhilfe und der Erziehung, sowie die Förderung und Hilfe von Menschen mit Behinderung.  
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Veranstaltung von Spieletreffen umgesetzt, bei denen das soziale Gruppenverhalten, die Kommunikationsfähigkeit und die Erzählkompetenz durch den Einsatz von sogenannten Rollen- und Brettspielen gefördert werden. Dabei sollen insbesondere Jugendliche lernen, mit anderen zu kommunizieren, zusammenzuarbeiten und Problemlösungen zu verschiedensten Situationen zu erarbeiten. Auch sollen diese Spieletreffen dazu dienen, die soziale Teilhabe von Menschen mit Seh- oder anderen Behinderungen und Studierenden zu verbessern.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung und bei Aufhebung des Vereines keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die seine Ziele (§ 2) unterstützt.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet sein muss. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder erblich.
    • Die Mitgliedschaft endet:
    • mit dem Tod.
    • durch Ausschluss.
    • durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Mitglied des Vorstandes. Sie ist jeweils nur zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat (Eingang am 30.11.) zulässig.
    • Eine gesonderte Kündigungsfrist kann durch Beschluss durch die Vorstandschaft, nach schriftlich begründeter Erklärung des Mitgliedes gewährt werden (z.B. Umzug).
    • nach 18 Monaten, wenn in diesem Zeitraum keine ordnungsgemäßen Mitgliedsbeiträge an den Verein entrichtet wurden und durch einen der Vorstände mindestens 3 schriftliche Mahnungen im Abstand von jeweils mindestens 6 Wochen an dieses Mitglied versendet worden sind.
  3. Ein Mitglied kann fristlos aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszwecken und Vereinsinteressen zuwidergehandelt hat. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, wobei eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen erforderlich ist. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
  4. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses (maßgeblich ist das Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat grundsätzlich das Recht, an allen vereinsinternen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, durch kameradschaftliches und faires Verhalten die Geselligkeit und den Zusammenhalt untereinander zu fördern.
  3. Änderungen der Mitgliedsdaten sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Kosten, die dem Verein durch Nichtbeachtung dieser Regelung entstehen, werden dem betreffenden Vereinsmitglied berechnet.
  4. Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge erhoben. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Rundschreiben, Aushang oder Veröffentlichung auf der Vereinswebsite oder dem vom Verein vorwiegend genutzten digitalen Medium bekanntgegeben.

§ 6 Organe des Vereins

Der Verein enthält die Organe:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt,
    • wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder
    • wenn mindestens 30 % aller stimmberechtigten Mitglieder zusammen die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern (Minderheitenschutz).
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Veröffentlichung auf der Vereinswebseite, per E-Mail oder Ankündigung mittels dem vom Verein vorwiegend genutzten digitalen Medium mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung anzugeben. Alle Tagesordnungspunkte müssen allen Mitgliedern mindestens 1 Woche vorher bekannt gegeben werden.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung als virtuelle oder hybride Versammlung einberufen. Wenn der Vorstand eine hybride oder virtuelle Mitgliederversammlung einberuft, entscheidet er auch über die elektronischen Kommunikationswege, auf denen die Teilnahme der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort ermöglicht werden soll.
  5. Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan wählt den Vorstand für 2 Jahre. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht einem anderen Vereinsorgan in dieser Satzung übertragen wurden.
  6. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
    • Den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde.
    • Die Aufgaben des Vereins
    • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken.
    • Beteiligung von Gesellschaften.
    • Aufnahme von Darlehen ab 50.000,00 EUR
    • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich.
    • Höhe des Mitgliedsbeitrags.
    • Satzungsänderungen.
    • Auflösung des Vereins.
  7. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 50% aller Vereinsmitglieder. Ist sie nicht beschlussfähig, wird eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Auf diese besondere Beschlussfähigkeit muss in der Einladung hingewiesen werden.
  8. Die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung erfolgt mit der einfachen Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern in der Satzung nicht anders festgelegt.

Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden ist.

Bei hybrid oder virtuell stattfindenden Mitgliederversammlungen wird bei der Einberufung angegeben, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 5 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. 
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der (die) erste Vorsitzende und seine Stellvertreter. Die Vertretung erfolgt immer gemeinsam durch zwei Vorstandsmitglieder.
  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre.
  5. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolge gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die Zeit bis zum Ablauf der Amtsperiode ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.
  7. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  8. Vorstandssitzungen finden nach Ermessen des Vorstandes statt. Jedes Mitglied des Vorstands kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden protokolliert. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.
  10. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Paragraph 7 gilt entsprechend.
  11. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern innerhalb von 2 Wochen schriftlich mitgeteilt werden.

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen

Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom/von (der) Protokollführer/-in zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Das nach der Auflösung oder Aufhebung des Vereins verbleibende Vermögen ist der Stadtbücherei Marburg mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Das gleiche gilt bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.
  3. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.